Abzocktrick mit Auskunfstersuchen

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Ähnlich wie bei der Abmahnwelle zu Google Fonts im Jahr 2022 machen anwaltliche Schreiben die Runde, die zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten aufgrund von Falschauskunft gem. Art 15 DSGVO auffordern.

Worum geht es?

Grundlage der Abzockmasche ist Art. 15 DSGVO. Hiernach hat eine Person das Recht Auskunft darüber zu erhalten, ob und inwieweit personenbezogene Daten von ihr verarbeitet werden. Eine solche Auskunftsanfrage darf sie jedem Unternehmen stellen das ihrer Meinung nach Daten von ihr besitzt. Lange Zeit reichte es aus, wenn besagtes Unternehmen die Kategorien von Empfängern nannte, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden (Art.15 Abs. 1 lit c). Eine namentliche Nennung wurde bisher nicht verlangt. Hier hatte der EUGH im Januar 2023 nachgebessert und besteht seitdem auf die namentliche Nennung der Empfänger.

Der Trick

Obige Nachschärfung des Gesetzes machen sich findige Leute zu Nutze. So melden sich Einzelpersonen bei zahlreichen Newslettern an, um in der Folge ein Auskunftsersuchen einzureichen. Sollte nun im Auskunftsschreiben der konkrete Anbieter des Newsletter Dienstes nicht namentlich genannt werden, folgt schon bald ein anwaltliches Mahnschreiben mit einer Aufforderung zur Nennung des Dienstes, Zahlung der Anwaltskosten und einer Schadenersatzforderung