Whistleblower-Richtlinie

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Noch ist es nicht amtlich, aber das in Krafttreten nur noch eine Frage der Zeit. Die Rede ist von der EU-Whistleblower –Richtlinie die eigentlich bis zum 17.12.2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Passiert ist jedoch nichts.

Es folgte  ein Vertragsverletzungsverfahren der  EU (Jan. 2022), ein Referentenentwurf des Bundesjustizministerium (April 2022) und der Regierungsentwurf  zum (jetzt) Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) das auch die 1. Lesung im Bundestag (Sep. 2022) passierte. Die weiteren Schritte bis zur Rechtskraft gelten nur noch als reine Formsache. Gerechnet wird mit dem 1. Quartal 2023.

Danach müssen  Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern einen anonymen Kanal für Hinweisgeber zur Verfügung stellen, damit über diesen Unregelmäßigkeiten gemeldet werden können.

Das Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt einige Varianten der Umsetzung:

  • Einrichtung einer telefonischen Hotline
  • Möglichkeit eines persönlichen Treffen
  • Einrichtung eines IT-gestützten Hinweisgebersystems

Die Nichteinrichtung eines Whistleblower- Kanals kann mit empfindlichen Strafen belegt werden. Überdies kann sich der Hinweisgeber bei  einer fehlenden Möglichkeit direkt an die Öffentlichkeit wenden, was dem Unternehmen die Möglichkeit nimmt, den Vorfall aktiv zu lenken, um dem Missstand frühzeitig zu begegnen.

Natürlich spielt bei einer solchen Compliance Maßnahme auch der Datenschutz eine erhebliche Rolle. Neben der selbstverständlichen Vertraulichkeit,  wäre z.B. bei der Erhebung  von personenbezogenen Daten in Hinweisgebermeldungen die betroffene(n)Person(n) grundsätzlich nach Art. 14 DSGVO über die Umstände der Datenverarbeitung zu unterrichten. Auch kann es z.B. bei einem Auskunftsanspruch des Beschuldigten nach Art. 15 DSGVO zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen kommen.

Wir empfehlen, sich zeitnah mit der anstehenden Thematik zu beschäftigten. Wir unterstützen Sie gerne dabei.