Frankreich, Österreich und Italien untersagen Google Analytics-Einsatz.
Google Analytics liefert Statistiken über die Nutzung von Websites. In diesem Zusammenhang erhält jeder Seitenbesucher eine eindeutige Kennung. Diese Kennung und die damit verbundenen Daten werden von Google in die USA übermittelt.
Nach dem „Schrems II-Urteil“ des EuGH vom 16.07.2020, mit dem das Privacy Shield für ungültig erklärt wurde sieht die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL in Googles Datenübertragung in die USA einen Verstoss gegen die EU-DSGVO . Der EuGH hatte auf das Risiko hingewiesen, dass die US-Geheimdienste auf in die USA übermittelte personenbezogene Daten zugreifen könnten, sofern diese Übermittlung nicht angemessen geregelt ist.
Zwar habe Google zusätzliche Maßnahmen zur Regelung der Datenübermittlung im Rahmen der Google Analytics-Funktionalität ergriffen, jedoch reichten diese nicht aus, um den Zugriff auf diese Daten durch US- Geheimdienste auszuschließen.
Nach ihrem Entscheid über die Rechtswidrigkeit des Einsatzes von Google Analytics im Februar 2022 hat die CNIL im Juni zusätzlich FAQ zur Nutzung von Google Analytics veröffentlicht.
Mit der von CNIL vergleichbare Aufforderungen gegenüber Webseitenbetreibern haben auch die Datenschutzaufsichtsbehörden in Österreich und Italien veröffentlicht.
Quellen: Meldung der GDD, Onlineveröffentlichungen der CNIL vom 10.02.2022 (https://t1p.de/yeqh)
sowie vom 07.06.2022 (https://t1p.de/al7qw), Veröffentlichung auf der Website des EDSA vom 30.06.2022 (https://t1p.de/0kpic),zum Bescheid der österreichischen Behörde vgl. https://t1p.de/6ogph