Eine frühere Patientin einer Arztpraxis im Landkreis Ahrweiler erhielt Jahre nach ihrem letzten Besuch in dieser Praxis eine Honorarrechnung über € 25,87. Die Rechnung hatte eine angebliche Behandlung der Frau zum Gegenstand. Tatsächlich war jedoch nicht sie, sondern eine andere Patientin behandelt worden. Aufgrund von Namensähnlichkeit wurde die aktuelle Behandlung fälschlicherweise der früheren Patientin zugeordnet, Die Behandlungsdokumentation der früheren Patientin hätte jedoch schon längst gelöscht werden müssen.
Die fehlerhaft der früheren Patientin zugeordneten Angaben wurden von der Arztpraxis an ein externes
Abrechnungsunternehmen übermittelt, das die Honorarrechnung ausstellte. Nach Bekanntwerden
des Vorfalls wurde die Rechnung allerdings storniert.
Die fehlende Löschung der Patientendaten trotz Fristablauf stellt in Verbindung mit der fehlerhaften Zuordnung der Behandlungsdaten und der Weitergabe von Patientendaten an ein Abrechnungsunternehmen einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß dar.
Der Arztpraxis wurde daher ein Bußgeld im vierstelligen Bereich auferlegt.