EuGH stärkt Betroffenenrechte

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EuGH  stärkt Betroffenenrecht

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in hat seinem Urteil vom 04.Oktober 2024 entschieden, dass bereits der Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Dabei sei die Höhe des Schadens und dessen konkreter Nachweis irrelevant und lediglich der Kontrollverlust zu zeigen. (Rs. C-200/23) Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes stellt der EuGH wiederholt  fest, dass der immaterielle Schaden„seiner Natur nach nicht weniger bedeutend ist als ein Körperschaden.“

In Schlagworten:

  • Ein Schadensersatz gem. DSGVO erfordert keinen Nachweis eines tatsächlichen Datenmissbrauchs
  • Für eine Schadensbegründung genügen der Kontrollverlust und damit verbundene Sorgen und Ängste bzgl. eines Datenmissbrauchs .
  • Die Frage nach der Schadenserheblichkeit stellt sich nicht
  • Der Schadensersatz soll sich an Körperverletzungsdelikten orientieren

Hintergrund für die Entscheidung des EuGH war, dass personenbezogene Daten eines Anteilseigners einer GmbH öffentlich einsehbar waren. Der Betroffene machte sein Recht nach der DSGVO auf Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend. Jedoch kam die zuständige Behörde diesem Begehren nicht nach. Es folgte der Gang durch die gerichtlichen Instanzen und landete schließlich beim EuGH.