
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der so genannten Whistleblower Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019 /1937) in deutsches Recht folgt. Mit diesem Gesetz sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße im Unternehmen aufmerksam machen. Sollten Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Unternehmen Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an einen der hier genannten Kanäle der internen Meldestelle wenden. Durch Ihren Hinweis an die Meldestelle geben Sie die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bitte lesen Sie sich dafür zuerst die nachstehenden Hinweise durch.
Zuerst
Die Abgabe einer Meldung ist oft kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden, durch die Meldung Nachteile zu erleiden. Häufig werden Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstige Benachteiligungen) befürchtet. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Sie davor.
Wer kann Hinweisgeber sein?
Hinweisgeber kann im Prinzip jede natürliche Person sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt und diese melden möchte.
Insbesondere zählen hierzu:
- Beschäftigte, Ex Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
- Selbstständige, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
- Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien
Was kann der internen Meldestelle gemeldet werden?
Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (§2 HinSchG) können u.a. folgende Verstöße gemeldet werden:
- Verstöße die strafbewährt sind.
- Verstöße gegen Regeln und/oder Vorschriften Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und/oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen.
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften wie zum Beispiel
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
- illegale Beschäftigung
- Steuervermeidung
- Bekämpfung von Geldwäsche
- Preisabsprachen
- Umweltschutz
- Verbraucherrechte
Die interne Meldestelle ist nicht geeignet für:
- allgemeine den Kinderschutz betreffende Meldungen (nutzen hierfür diesen Kanal)
- allgemeine Beschwerden. (Hierfür nutzen Sie bitte diesen Kanal)
- Verstöße gegen den Datenschutz (hier wenden Sie sich bitte an ihren Datenschutzbeauftragten)
- die Abwendung von Notfällen oder Gefahrenlagen
Umgang mit ihren Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein, gegenüber Dritten Angaben zu ihrer Person machen zu müssen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu ihrer Person als Hinweisgeber sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle. Die Meldestelle bearbeitet jedoch auch anonym eingehende Hinweise.
Mit den freiwillig gemachten Angaben zu ihrer Person willigen sie ein, dass wir ihre personenbezogene Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können ihre Einwilligung jederzeit Mitwirkung für die Zukunft widerrufen.
So geht es weiter
Für Ihren Hinweis wählen Sie einen der vorgegebenen Meldewege (s. grauer Kasten rechts bzw. unten). Der Eingang ihres Hinweises wird innerhalb von sieben Tagen bestätigt. Die Prüfung und Bewertung Ihres Hinweises erfolgt innerhalb von zwei Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen informiert.
Folgende interne Meldekanäle stehen Ihnen zur Verfügung
per Mail: | meldestelle@dataliance.de |
per Post: | Dataliance GmbH z.H. Meldestelle/vertraulich Steinbecker Meile 1 42103 Wuppertal |
per Telefon: | 0202 / 37127 47 |
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